Im BÖB-Journal 51/12 wurde ausführlich dargestellt, warum Gesellschafter nicht nur für die eigenen Stammeinlagen haften, welche Nachteile bei der Vereinbarung von Nachschüssen im Gesellschaftsvertrag bestehen, wie die Geschäftsführerpflichten nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz zu einer konkreten Haftungsgefahr für GmbH-Gesellschafter werden können und was aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages zu beachten ist. Im heutigen zweiten Teil des Beitrages werden weitere Empfehlungen für ein sorgenfreies Dasein eines GmbH-Gesellschafters erstattet.
Mittwoch, 21. November 2012
Montag, 22. Oktober 2012
Wann haftet ein GmbH-Gesellschafter nicht? 1. Teil
Der Titel der Beitrags der GMBH-Ecke mag provokant wirken: Der Begriff Gesellschaft mit beschränkter Haftung – einer Rechtsform, die in weiten Anwenderkreisen gemeinhin mit einer geradezu erotisierenden Wirkung behaftet ist – wird üblicherweise in der Form erklärt, dass die Gesellschafter mit ihren Einlagen beschränkt haften. Im Folgenden wird diese Definition kritisch hinterfragt und eine Art Persilschein entwickelt, damit sich ein GmbH-Gesellschafter – auch rein rechtstheoretisch – auf der sicheren Seite bewegt. Auf Grund der – wie sich zeigen wird – Komplexität der Materie erscheint der Beitrag dieses Mal in zwei Teilen.
Mittwoch, 5. September 2012
Es ist noch einmal gut gegangen – was man aus der Krise einer GmbH lernen kann?
Die Krise einer GmbH beginnt sehr früh, nämlich dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft zur Hälfte verloren ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass keine Krise mehr vorliegt, wenn:
Donnerstag, 3. Mai 2012
Was wird durch das Eigenkapitalersatzgesetz geregelt?
Das Eigenkapitalersatzgesetz legt fest, wann ein Darlehen
Eigenkapital ersetzend ist; es ist anzuwenden auf Sachverhalte, die nach
dem 31. Dezember 2003 verwirklicht wurden (§ 18 EKEG). Für
Eigenkapitalersatztatbestände vor diesem Zeitpunkt sind die Grundsätze
der bis dahin ergangenen Rechtsprechung maßgeblich.
Mittwoch, 7. März 2012
Erfolgsfaktoren der Krisenbewältigung
Im Hinblick auf den Erfolg der Krisenbewältigung sind sowohl kurz- als auch langfristige Voraussetzungen zu unterscheiden.
Kurzfristig entscheidend ist die Sicherung der ausreichenden Liquidität und Erzielung eines going-concern von Gesellschaftern, Banken und allenfalls einem Betriebsrat. Die sog. Stakeholder müssen dem Sanierungskonzept vertrauen und dem Management die Umsetzung zutrauen. Auf dieser Basis kann die eigentliche Sanierungsarbeit beginnen, die nur dann erfolgreich ist, wenn die Krisenursachen nachhaltig beseitigt werden.
Da die meisten Krisen nicht nur auf handwerklichen Fehlern beruhen, sondern strategische Ursachen haben, geht es darum, strategische Defizite zu identifizieren und mit aller Konsequenz zu beseitigen.
Kurzfristig entscheidend ist die Sicherung der ausreichenden Liquidität und Erzielung eines going-concern von Gesellschaftern, Banken und allenfalls einem Betriebsrat. Die sog. Stakeholder müssen dem Sanierungskonzept vertrauen und dem Management die Umsetzung zutrauen. Auf dieser Basis kann die eigentliche Sanierungsarbeit beginnen, die nur dann erfolgreich ist, wenn die Krisenursachen nachhaltig beseitigt werden.
Da die meisten Krisen nicht nur auf handwerklichen Fehlern beruhen, sondern strategische Ursachen haben, geht es darum, strategische Defizite zu identifizieren und mit aller Konsequenz zu beseitigen.
Montag, 16. Januar 2012
Die Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz – worin liegt ihre praktische Bedeutung, wie werden sie ermittelt?
Eines vorweg: das (österreichische) Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Reorganisationsgesetz) wird nicht in die „Hitliste“ besonders erfolgreicher Gesetzeswerke eingehen. Der Gesetzgeber hat es allerdings im Zuge des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 tatsächlich gut gemeint: wirtschaftlich angeschlagenen, aber noch nicht insolventen Kapitalgesellschaften soll ein Reorganisationsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht ermöglicht werden.
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