Begriff. Ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend. An sich als Fremdkapital von bestimmten Gesellschaftern in der Krise zur Verfügung gestellte Kredite werden wie Eigenkapital behandelt. Das Gesetz will einen Ausgleich zwischen Gläubigerschutz und dem Interesse der Gesellschafter erreichen. Es soll verhindert werden, dass die Finanzierungs(folge)verantwortung der Gesellschafter auf Dritte, die Gläubiger, abgewälzt wird. Die Gläubiger sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass die kreditierenden Gesellschafter im Ernstfall ihre Rückforderungsansprüche aus dem Kredit neben den übrigen Gläubigern geltend machen und so den ihnen zur Verfügung stehenden Haftungsfonds schmälern. Den Gesellschaftern ist die Rückforderung versagt, solange die Krise andauert. Im Insolvenzverfahren werden solche Kreditforderungen nachrangig behandelt.
Eine Gesellschaft befindet sich dann in der Krise, wenn sie
- zahlungsunfähig oder
- überschuldet ist oder
- die Eigenmittelquote der Gesellschaft weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
Kein Kredit im Sinne des EKEG liegt vor, wenn
- ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage gewährt wird;
- ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird, wobei sich diese Frist verlängert, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistungen die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist;
- ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
Erfasste Gesellschaften. Das Eigenkapitalersatzgesetz ist rechtsformübergreifend konzipiert (§ 4 EKEG). In den Geltungsbereich fallen alle
- Kapitalgesellschaften (also vor allem Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- Genossenschaften mit beschränkter Haftung,
- Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
- Stille Gesellschaften (wenn die Voraussetzungen des § 10 EKEG zutreffen).
Sanierungsprivileg. Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zwecke neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.
Vom Geltungsumfang des EKEG sind Beteiligungen im Rahmen des Beteiligungsfondsgesetzes, Investmentfondsgesetzes, Pensionskassengesetzes, betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie von Mittelstandfinanzierungsgesellschaften (§ 6b KStG) nicht erfasst.
Vielen Dank für den kurzen und gleichzeitig prägnanten Artikel, dieser hat mir sehr bei meiner Prüfungsvorbereitung geholfen. Danke
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