Donnerstag, 18. August 2011

Streitvermeidung in einer GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit großem Abstand die beliebteste Gesellschaftsform – auch und gerade für Klein- und Mittelbetriebe, wo jeder jeden kennt. So wie auch in einer guten Ehe, kann manchmal auch in einer GmbH der Haussegen zwischen den Geschäftsführern oder Gesellschaftern untereinander aber auch zwischen den einzelnen Organen schief hängen. Es gibt jedoch Verhaltensmuster, die konfliktprophylaktische Wirksamkeit entfalten und bereits entstandene Konflikte zumindest beruhigen. Und es gibt Verhaltensweisen, die genau das Gegenteil bewirken…


Erfolgsfaktoren für die Konfliktvermeidung bzw. Lösung bereits bestehender Konflikte sind insbesondere:

       Kommunikation der wechselseitigen Wertschätzung;

      Man kann in der Generalversammlung auch einmal sagen, was der Ge­schäftsführer gut gemacht hat

     Der Geschäftsführer kann sich die Gesellschafter im Regelfall nicht aussu­chen - die Generalversammlung den Geschäftsführer allerdings schon: Festlegung eines Anforderungsprofils in qualitativer Hinsicht sowie eine Stellenbeschreibung

      Vereinbarung eines dienstrechtlichen Ansprechpartners aus dem Kreise der Gesellschafter oder anderer Organe (zB Aufsichtsratsvorsitzender, Beirats­mitglied)

       Vorgabe von klaren Regeln, nach welchen Grundsätzen die Geschäftsfüh­rerberichte (Quartalsberichte) zu erstellen und vorzulegen sind Vereinbarung eines Kataloges Zustimmungspflichtiger Maßnahmen und Rechtsgeschäfte

       Festlegung eines klaren Informationsdesigns zwischen Generalversamm­lung und Geschäftsführung

       Vereinbarung einer Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsfüh­rern

     Alle Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und den Geschäftsführern sind zustimmungspflichtig. Ausnahmen: Auszahlung vereinbarter Vergütungen, Reisespesenersatz im üblichen Ausmaß und Durchführung bereits geneh­migter Vertragsbeziehungen

     Gleichbehandlung aller Gesellschafter im Hinblick auf ihre Vermögens-, Stimm- und Informationsrechte unabhängig von ihrem Beteiligungsaus­maß durch die Geschäftsführung

     Vereinbarung einer Satzungsklausel, wonach auch bei einer gemeinsamen Vertretung jeder Geschäftsführer berechtigt ist, eine Generalversammlung einzuberufen

      Zeitgerechte Erfüllung aller Vermögenswerten Pflichten durch jeden Ge­sellschafter, um der Geschäftsführung die zwingend im GmbHG normier­ten Sanktionen zu ersparen

      Überwachung des kollegialen Verhaltens und der Beschlussfassungseffi-zienz mehrerer Geschäftsführer durch die Generalversammlung

       Vereinbarung klarer Zielvorgaben für die Geschäftsführung

      Mögliche Bildung von Koalitionen und Gesellschafterstämmen bereits bei der Verfassung der Satzung vorsehen

      Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bzw deren nahen Angehörigen bedürfen vor ihrem Abschluss der Zustimmung der Generalversammlung

       Beachtung allfälliger Stimmverbote

       Trennung zwischen Sach- und Beziehungsebene

      Vereinbarung einer Mediations- und Schiedsgerichtsklausel und bedarfsgerechte Anwendung dieser Konfliktlösungsinstrumente

       Unterschiedliche Sichtweisen auch einmal stehen lassen

      Akzeptanz und Beachtung der Minderheitenrechte durch den/die Mehrheitsgesellschafter

     Wahl eines konsensorientierten Vorsitzenden mit entsprechender Persönlichkeit und Moderationserfahrung durch die Generalversammlung

      Aufrechterhaltung  einer positiven Beziehungsebene (zB  gemeinsame Mahlzeit nach der Generalversammlung, Übermittlung von Geburtstagswünschen)

     Möglichst zeitnahe Erfüllung aller vermögenswerten Pflichten durch die Gesellschafter nach Errichtung der GmbH (zB Volleinzahlung der Stammeinlagen)

       Beiziehung von externen Beratern im Konfliktfall

      Ordnungsgemäße Einladung, Abhaltung und Protokollierung der Generalversammlungen und ihrer Beschlüsse sowie Übermittlung einer Beschlussabschrift

      Einvernehmliche Bestellung der Geschäftsführung bei personalistisch strukturierten Gesellschaften

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen