Das Eigenkapitalersatzgesetz legt fest, wann ein Darlehen
Eigenkapital ersetzend ist; es ist anzuwenden auf Sachverhalte, die nach
dem 31. Dezember 2003 verwirklicht wurden (§ 18 EKEG). Für
Eigenkapitalersatztatbestände vor diesem Zeitpunkt sind die Grundsätze
der bis dahin ergangenen Rechtsprechung maßgeblich.